Privatbeteiligte
Um im Strafverfahren als Opfer Ersatz für einen erlittenen Schaden oder eine erlittene Beeinträchtigung geltend machen zu können ist es notwendig, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen.
Die Erklärung kann während des Ermittlungsverfahrens sowohl bei der Kriminalpolizei als auch bei der Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage bei Gericht, abgegeben werden.
Spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens (Hauptverhandlung) ist auch die Höhe der begehrten Entschädigung ziffernmäßig bekanntzugeben.
Als Privatbeteiligter genießt man zudem über die allgemeinen Opferrechte hinausgehende Rechte, u.a. jene die Aufnahme von Beweisen beantragen zu können und zur Hauptverhandlung geladen zu werden, um am Ende des Verfahrens seine Ansprüche darzulegen.
Der Vorteil eines Privatbeteiligtenzuspruches im Strafverfahren besteht darin, so möglichst einfach an einen vollstreckbaren Titel zu gelangen, ohne dafür ein langwieriges mit Kostenrisiko verbundenes Zivilverfahren führen zu müssen.
Auch als Privatbeteiligter sollte man sich anwaltlich vertreten lassen, um so seine Ansprüche bestmöglich zu wahren.