Ausländergrunderwerb (OÖ)

Rechtserwerbe durch Staatsangehörige von Drittstaaten (nicht EU/EWR Staaten) an Immobilien sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Rechtserwerbe sind zu genehmigen, wenn

  • der Rechtserwerb für einen Inländer genehmigungsfrei zulässig wäre oder die Voraussetzungen für eine erforderliche Genehmigung hinischtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bzw. hinsichtlich Freizeitwohnsitzen in Vorbehaltsgemeinden erfüllt sind,
  • kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und
  • staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.

„Erklärungsmodell“

In Oberösterreich kann zutreffendenfalls auch eine schriftliche Erklärung darüber abgegeben werden, dass der Rechtserwerb nach dem OÖ Grundverkehrsgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. Die Grundverkehrsbehörde hat stichprobenweise jährlich mindestens 5 % dieser Erklärungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Ist eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt worden, ohne daß eine nach dem OÖ Grundverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung vorliegt, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung erwirkt worden ist, hat die Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß die erforderliche Genehmigung für den Rechtserwerb nicht vorliegt, und den Rechtserwerber aufzufordern, binnen einer längstens mit vier Wochen festzusetzenden Frist den Antrag um Genehmigung für den Rechtserwerb einzubringen. Die Einleitung des Feststellungsverfahrens sowie der rechtskräftige Feststellungsbescheid bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig versagt oder der Aufforderung zur (nachträglichen) Antragstellung nicht entsprochen, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.