Ausländergrunderwerb (NÖ)

Ausländer benötigen für den Eigentumserwerb an Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) in Niederösterreich eine Genehmigung. Ohne diese Genehmigung kommt das Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) nicht zustande.

Ausländer

  • natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft (oder eine EU-Staatsbürgerschaft) besitzen;
  • juristische Personen, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital bzw. Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) sich überwiegend in ausländischem Besitz befinden;
  • eingetragene Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen sich überwiegend in ausländischem Besitz befindet;
  • Vereine, deren Mitglieder in der Mehrheit ausländische Personen sind, oder
  • Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck überwiegend ausländischen Personen zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend ausländischen Personen obliegt.

Wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse

Die Behörde darf einem Rechtserwerb durch ausländische Personen die Genehmigung nur
erteilen, wenn

  1. staatspolitische oder sonstige öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,
  2. der Erwerber oder die Erwerberin
    • nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
    • nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und
  3.  
    • am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches bzw. wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde besteht
      oder
    • der Erwerber oder die Erwerberin seit mindestens zehn Jahren in Österreich einen Hauptwohnsitz hat.

Antragstellung

Diese erfolgt durch meine Kanzlei. Benötigt werden folgende Dokumente und Daten:

bei Privatpersonen:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (i.d.R. Reisepass)
  • Aufenthaltstitel (i.d.R. Ausweis im Scheckkartenformat)
  • Name (Firma) und Anschrift des Arbeitgebers
  • Meldezettel (bzw. Meldenachweis der letzten 10 Jahre)

bei Gesellschaften:

  • Firmenbuchnummer
  • Nachweis der Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein)
  • Nachweise der Staatsangehörigkeiten der (Mehrheits-) Gesellschafter (i.d.R. Reisepässe)

Entfall der Antragstellung

Eine Genehmigung des Rechtsgeschäftes ist nicht erforderlich, wenn

  • das Rechtsgeschäft mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Erwerber abgeschlossen wird und einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 15 gleichgestellt ist; Türkische Staatsbürger sind österreichischen Staatsbürgern gemäß § 16 gleichgestellt;
  • das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach mindestens 10-jähriger Ehe oder eingetragener Partnerschaft, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern abgeschlossen wird; beruht die Verwandtschaft auf Adoption, muss sie seit mehr als zehn Jahren bestehen;
  • das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen eingetragenen Partnern zur Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse
    abgeschlossen wird;
  • Eigentum nach den §§ 13 oder 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes , BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, übertragen wird.