Ausländergrunderwerb (Bgld)
Rechtserwerbe an Grundstücken (Liegenschaften) unter Lebenden durch Staatsangehörige von nicht EU/EWR Staaten bedürfen grundsätzlich der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
- entweder am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer burgenländischen Gemeinde besteht oder
- die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber sich seit mindestens zehn Jahren legal in Österreich aufhält und nicht ein wichtiges volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse beeinträchtigt wird.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
- eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Rechtserwerb zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten und Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern, zwischen Geschwistern und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern, zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Geschwistern, durch Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder -eltern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern andererseits, wenn eine Rechtserwerberin oder ein Rechtserwerber unmittelbar gesetzliche Erbin oder unmittelbar gesetzlicher Erbe ist;
- Rechtserwerb zwischen den früheren Ehegatten oder den früheren eingetragenen Partnern im Falle der rechtskräftigen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe oder Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sowie beim Rechtserwerb zwischen den früheren Lebensgefährten im Falle der Trennung;
- Rechtserwerb durch eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer oder
- beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder mit inländischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist.